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StVO und StVZO

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt das Miteinander der unterschiedlichen Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Verkehrsraum.

Hier sind die wichtigsten Regelungen für die Kita:

  • Kinder bis acht müssen auf dem Gehweg fahren und dürfen von Eltern oder betreuenden Personen auf dem Gehweg begleitet werden.
  • Baulich von der Straße getrennte Radwege dürfen von Kindern bis acht auch genutzt werden.
  • Radwege auf der Fahrbahn dürfen von Kindern bis acht Jahren nicht genutzt werden.
  • Spielstraßen dürfen von Kindern mit Spielgeräten (Laufrädern) und Fahrrädern uneingeschränkt genutzt werden.
  • Wege in Parks dürfen von Kindern mit Fahrrädern und Laufrädern und Begleitpersonen genutzt werden, es sei denn es ist ausdrücklich verboten.
  • Wege im Wald und auf Feldern dürfen von Kinder mit Fahrrädern und Laufrädern und Begleitpersonen benutzt werden, es sei denn es ist ausdrücklich verboten.
  • Private, nicht öffentliche Flächen wie Kitagelände dürfen von Kindern und Begleitpersonen genutzt werden. Hier gilt das Recht der Eigentümer*in.

Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) regelt die Zulassung von Fahrzeugen am Straßenverkehr, unter anderem auch von Fahrrädern.

Hier sind die wichtigsten Regelungen für die Kita:

  • Fahrräder müssen folgende Ausstattungsmerkmale aufweisen:
  1. Zwei unabhängig voneinander wirkende Bremsen
  2. Eine helltönende Klingel
  3. Ein weißer Scheinwerfer
  4. Ein weißer Rückstrahler
  5. Ein Dynamo mit mindestens 3 Watt und 6 Volt / Alternative: Batterielicht mit StVZO Zulassung
  6. Je Laufrad zwei gelbe Speichenrückstrahler oder weißes reflektierendes Material an Speiche, Felge oder Reifen
  7. Rutschfeste, fest verschraubte Pedale mit je zwei gelben Rückstrahlern
  8. Rotes Rücklicht und oder ein roter Großflächenrückstrahler mit „Z“-Kennzeichnung

Viele Kinderräder weisen diese Ausstattungsmerkmale nicht auf. Insbesondere die Beleuchtungsanlage ist nicht vorhanden. Da Radaktivitäten in der Kita nur bei Tageslicht stattfinden, kann auf diese die Sichtbarkeit bei Dunkelheit erhöhenden Ausstattungsmerkmale verzichtet werden. Fahren Eltern mit Ihren Kindern auch in der Dunkelheit können Strahler, Reflektoren und Batterielicht nachgerüstet werden.

Unabdingbar sind jedoch die beiden unabhängig voneinander wirkenden Bremsen und die Klingel.

  • Laufräder werden als Spielgeräte eingestuft und sind keine Fahrräder. Damit entfallen die für ein Fahrrad vorgeschriebenen Ausstattungsmerkmale. Das Gleiche gilt für die meisten anderen Rollgeräte.

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